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Prüfungsunfähigkeit wegen Krankheit bei einer Hochschulprüfung

Gemäß den Prüfungsordnungen (BSPO, MSPO) der Hochschule für Musik Nürnberg müssen die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit eines Prüflings geschieht dies durch die Vorlage eines unverzüglich ausgestellten und aussagefähigen Originalattestes im Sachgebiet Studienservice.

Das Attest muss den folgenden Mindestanforderungen genügen bzw. die nachstehenden Angaben enthalten:

  • Aussagen über die Prüfungsunfähigkeit mit Angabe des Zeitraums und insbesondere des Zeitpunkts des Eintritts der Prüfungsunfähigkeit.
  • Konkrete und nachvollziehbare Beschreibung der prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht, so dass daraus geschlossen werden kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat (= Wortlaut der ministeriellen Qualifizierung von Attesten). Eine weitergehende medizinische Diagnose ist nicht erforderlich.
  • Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, die zur Aussage der Prüfungsunfähigkeit führte.
  • Die Krankheit muss grundsätzlich spätestens am Tage des Prüfungstermins bescheinigt werden. Ein unverzügliches Ausstellen bedeutet, dass der Prüfling noch am Prüfungstag einen Arzt aufzusuchen hat; das gleiche gilt, wenn die Krankheit durch ein amtsärztliches Gutachten bescheinigt werden muss.Ein ärztliches Attest kann darüber hinaus nur anerkannt werden, wenn es für die Beurteilung, ob Prüfungsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ausreichend aussagefähig ist. Das Attest muss deshalb die am Prüfungstag vorliegenden krankheitsbedingten und prüfungsrelevanten Störungen (Symptome) konkret und nachvollziehbar beschreiben, so dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit bestanden hat.

Außerdem müssen folgende Formalitäten beachtet werden:

  • Wird die Prüfungsunfähigkeit nicht innerhalb von drei Tagen unter Vorlage des entsprechenden Attestes mitgeteilt oder werden die Gründe nicht anerkannt, so gilt entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ bewertet.
  • Der Prüfungsausschuss kann im Wiederholungsfall zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamts oder einer von ihm bestimmten Ärztin bzw. eines von ihm bestimmten Arztes verlangen. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die Kosten des amtsärztlichen Attests nicht von der Hochschule erstattet werden.

Adressen- und Linkliste der Bayerischen Gesundheitsämter

  • Neben der Vorlage des Attestes musst du angeben, auf welche Prüfung(en) sich das Attest bezieht; erforderlich sind auch die Angabe des Faches sowie das Prüfungsdatum.
  • Es empfiehlt sich, für das Attest die nachstehend verfügbare Vorlage zu verwenden.