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Beurlaubung

Studierende können auf Antrag aus wichtigem Grund von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung). Hierfür ist ein Antrag auf Beurlaubung zu stellen.

 

FAQ zur Beurlaubung

  • Der Antrag ist spätestens bis zum Semesterbeginn zu stellen.

    Für das Wintersemester: 30.09.

    Für das Sommersemester: 28./29.02.

    Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung unvorhersehbar erst später ein, kann in begründeten Ausnahmefällen unverzüglich ein schriftlicher Antrag an den Studienservice gestellt werden.

  • Der Antrag auf Beurlaubung beinhaltet neben dem Formular einen geeigneten Nachweis zu seiner Begründung (z. B. Praktikumsvertrag, erweiterte Meldebescheinigung etc.) und ist schriftlich beim Studienservice zu beantragen. Wenn der wichtige Grund eine Erkrankung ist, ist diese durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Hierfür kannst du einfach die Seite 3 des Antrags von deinem Arzt ausfüllen lassen.

  • Eine Beurlaubung wird jeweils für ein gesamtes Semester genehmigt. Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel insgesamt zwei Semester nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen ist eine längere Beurlaubung möglich.

    Eine Beurlaubung im ersten Fach- bzw. Hochschulsemester ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, die gewichtigen Gründe dafür treten nach der Immatrikulation ein und waren davor nicht absehbar.

    Zeiten der Mutterschutzfrist, der Elternzeit sowie Zeiten für die Pflege eines nahen Angehörigen werden auf die Höchstdauer nicht angerechnet.

  • Eine rückwirkende Beurlaubung für ein bereits abgeschlossenes Semester ist nicht möglich.

  • Die Beurlaubung erfolgt durch schriftlichen Bescheid mit einer neuen Semesterbescheinigung, auf der die Beurlaubung vermerkt ist. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

  • Während einer Beurlaubung können keine Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden. Einzige Ausnahme ist die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. Im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit besteht u. U. die Möglichkeit, über eine Studienvereinbarung einen gewissen Anteil an Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Bereits per Bescheid mitgeteilte Fristen für Bachelor- oder Masterarbeiten werden für den Zeitraum der Beurlaubung gehemmt.

  • Gründe für eine Beurlaubung können z. B. sein:

    • Eigene Krankheit
    • Mutterschutz oder Elternzeit
    • Auslandsstudium
    • Pflege naher Angehöriger
    • Freiwilliges Praktikum
    • Pflichtpraktikum

    Andere Gründe können in begründeten Ausnahmefällen und nach strenger Prüfung des Einzelfalls anerkannt werden.

    Eine Beurlaubung kann in der Regel nur gewährt werden, sofern der wichtige Grund ein ordnungsgemäßes Studium über einen längeren Zeitraum verhindert, der zeitlich mindestens mehr als die Hälfte der Unterrichts- bzw. Vorlesungszeit des betreffenden Semesters beträgt.

  • Während Deiner Beurlaubung ist der Semesterbeitrag weiterhin fällig.

Weitere Informationen findest du beim Studienservice.